Vereinssatzung

Vereinssatzung – Satzung Bündnis Schorfheide e.V.

§ 1 Name. Sitz. Zweck

Das „Bündnis Schorfheide“ ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB, der ausschließlich kommunalpolitische Zwecke verfolgt und der Eintrag in das Vereinsregister in Frankfurt/O. erfolgte am 21.02.1995.
Sitz des Vereins ist 16244 Schorfheide OT Finowfurt, c/o Marienwerderstraße 17.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim besitzt und sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Mitgliedschaft erwirbt man durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der durch Beschluss über die Annahme entscheidet. Die Mitgliederversammlung muss diesen Beschluss mit einfacher Mehrheit bestätigen.
Die Gründungsmitglieder werden durch Unterschrift auf der Satzung Mitglied.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es sich satzungswidrig verhält. Vor dem Beschluss ist das Mitglied auf Wunsch zu hören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.

§ 3 Zielsetzung

Der Verein „Bündnis Schorfheide“ setzt sich zum Ziel, die Kommune wirtschaftlich stark und eigenständig zu entwickeln. Dazu sucht er die Zusammenarbeit mit allen Bürgen, politischen Vereinigungen und Abgeordneten, die diese Zielstellung ebenfalls verfolgen.
Eine überregionale Zusammenarbeit ist möglich, wenn dies den im ersten Satz genannten Grundsätzen dient.

§ 4 Finanzielle Mittel

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden natürlicher und juristischer Personen.
Die Höhe der Mitliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliederversammlung wird jährlich eine Finanzierungsbericht durch den Vorstand zu dessen Entlastung vorgelegt.

3. Der Verein führt ein Girokonto.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei bis neun Beisitzern. Untereinander sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende, Stellvertreter und Schatzmeister. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

4. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Vorstandsmitglieder abberufen.

5. Der Vorstand tagt mindestens alle zwei Monate.

6. Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten verlangen.

2. Mindestens drei Vereinsmitglieder können verlangen, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich. Diese Einladung enthält die Tagesordnung.

4. Über die Versammlung ist vom Schatzmeister ein Beschlussprotokoll in dreifacher Ausfertigung zu verfassen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen wird. Versammlungsführer und Protokollführer unterzeichnen diese Protokoll zur Richtigkeit und Vollständigkeit.

5. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung zur Aufbewahrung. Mitglieder können bei den Vorstandsmitgliedern Einsicht in die Protokolle fordern.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder  anwesend sein.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 07. September 1994 beschlossenen Gründungssatzung außer Kraft.

Die Gründung des Vereins erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1994 in Finowfurt. Die Gründungssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07. September 1994 in Finowfurt angenommen.

Wir sind die größte politisch aktive Gemeinschaft, die sich mit der Gestaltung und Entwicklung der Gemeinde Schorfheide als Ganzes, jedes ihrer neun Orte sowie einer Identität „Schorfheide“ beschäftigt.

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